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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.05.2005 - L 3 AL 1306/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. rechtliches Gehör. Entscheidung nach Aktenlage. Fernbleiben. Anordnung des persönlichen Erscheinens. Auslagenvergütung. Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. § 126 SGG setzt eine gem § 111 Abs 1 SGG erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des ausgebliebenen Beteiligten nicht voraus. Denn § 111 Abs 1 SGG dient der Beschleunigung des Verfahrens sowie der Aufklärung des Sachverhalts und nicht der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs iS des Art 103 GG.

2. § 111 Abs 1 SGG dient auch nicht dem Interesse des betroffenen Beteiligten an einer gesicherten Erstattung der durch Terminswahrnehmung anfallenden Kosten. Die durch § 191 SGG angeordnete Auslagenvergütung ist Rechtsfolge, nicht aber Grund einer Anordnung des persönlichen Erscheinens.

3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Dynamisierung des Bemessungsentgelts nach § 112a AFG iVm § 242w Abs 1 AFG.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt eine Erhöhung ihm von der Beklagten gewährter Entgeltersatzleistungen unter Zugrundelegung eines ab dem 01.11.1997 angepassten Bemessungsentgelts.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt seit dem Jahre 1971 im Bundesgebiet und bezog erstmals 1974 sowie hernach wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Im Anschluss an eine Beschäftigung vom 01.05.1991 bis zum 31.10.1996 in der Schweiz bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 29.11.1996 ab dem 01.11.1996 Arbeitslosengeld (Alg) auf der Grundlage eines fiktiv bemessenen wöchentlichen Arbeitsentgelts (Bemessungsentgelt) von DM 1.590,-. In den dieser Entscheidung beigefügten Hinweisen zur Berechnung des Alg heißt es u. a. unter Bezugnahme auf das Merkblatt ...

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