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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.12.2008 - L 11 KR 776/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Unterlassungsklage. qualifiziertes Rechtsschutzinteresse. Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Befugnis der Sozialgerichte zur Auslegung von Verträgen

 

Orientierungssatz

1. Maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses ist die Befürchtung eines erneuten, als widerrechtlich beurteilten Vorgehens der Gegenseite (vgl BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95).

2. Voraussetzung für die Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist zum einen eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition, zum anderen das Drohen eines Eingriffs in diese Position (vgl BSG vom 15.11.1995 aaO).

3. Aufgabe der Sozialgerichte ist die Gewährung von Rechtsschutz. Dazu gehört die Prüfung und Entscheidung, ob jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist (Art 19 Abs 4 S 1 GG). Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass eine untergesetzliche Norm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt wird (sog Incidenter-Prüfung). Die Gerichte sind aber keine Vertragsorgane, die dazu befugt sind, unabhängig von einem Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht Verträge zwischen Beteiligten verbindlich oder gar ergänzend auszulegen, um bestehende Meinungsverschiedenheiten auszuräumen und vertragliche Inhalte verbindlich zu regeln.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen B 1 KR 4/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2006 aufgehoben und die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

Der Strei...

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