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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.11.2022 - L 2 SO 1183/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hilfe zur Pflege. stationäre Pflege. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. weiterer notwendiger Lebensunterhalt. Barbetrag und Bekleidungspauschale

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Auszahlung der Covid-19-Einmalzahlung iHv 150 € gemäß § 144 S 1 SGB XII knüpft akzessorisch an einen bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an.

2. Da nach der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R = BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr 2) bei Hilfe zur Pflege in Form stationärer Pflege neben den eigentlichen Maßnahmekosten und dem notwendigen Lebensunterhalt (inkludierter Lebensunterhalt) der weitere notwendige Lebensunterhalt, der insbesondere den Barbetrag nach § 27b Abs 3 SGB XII und die Bekleidungspauschale nach § 27b Abs 4 SGB XII umfasst, als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird, handelt es sich bei den Ansprüchen auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale um Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII.

3. Dies hat zur Folge, dass immer dann, wenn ein Bewohner eines Pflegeheimes, dessen Einkommen jedenfalls nicht ausreicht, um den gesamten Bedarf einschließlich der Heimkosten zu decken und daher Hilfe zur Pflege erhält, einschließlich eines Barbetrages und einer Bekleidungspauschale, auch Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 144 S 1 SGB XII hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.11.2024; Aktenzeichen B 8 SO 23/22 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten...

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BSG B 8 SO 16/19 R
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