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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.06.2004 - L 11 RJ 187/04

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Ulm (Entscheidung vom 19.11.2003; Aktenzeichen S 10 RJ 231/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen B 5 RJ 36/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Zahlung der großen Witwenrente auch für die Monate August 1996 bis Oktober 1996 streitig.

Die 1940 geborene Klägerin ist Witwe ihres aufgrund eines Arbeitsunfalls (geringfügige Beschäftigung als Aushilfsfahrer) am 3. April 1996 verstorbenen Ehegatten, der seit dem 1. März 1989 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten bezog. Auf ihren Antrag vom 10. April 1996 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1996 große Witwenrente ab dem 1. Mai 1996 in Höhe von monatlich DM 654,20. Weiter führte die Beklagte aus, dass die Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung einer Unfallrente der Berufsgenossenschaft berechnet worden sei. Sollte eine Mitteilung über eine Rentengewährung eingehen, so behielte sich die Beklagte eine Neuberechnung sowie die Rückforderung evtl. überzahlter Beträge vor.

Vorsorglich meldete die Beklagte telefonisch einen Erstattungsanspruch bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) bezügl. einer etwaigen Witwenrente aus der Unfallversicherung an.

Die BGF bewilligte der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalles mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 Hinterbliebenenrente ab dem 3. April 1996 bis zum 31. Juli 1996 in Höhe von monatlich DM 1.652,00 und ab dem 1. August 1996 in Höhe von monatlich DM 991,20.

Hierauf verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 eine Neuberec...

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