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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.06.2001 - L 4 P 4917/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. häusliche Pflege durch Familienangehörige. Berücksichtigung von Transferzeiten zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege

 

Leitsatz (amtlich)

1. Häusliche Pflege durch Familienangehörige kann an zwei verschiedenen Örtlichkeiten erfolgen.

2. Diese beiden Örtlichkeiten müssen nahe beieinander liegen und zumindest die Häuslichkeit von Familienangehörigen darstellen.

3. Der Zeitbedarf für Transfers zwischen den zwei Stellen, an denen die Pflege durch Familienangehörige stattfindet, ist bei der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.02.2002; Aktenzeichen B 3 P 12/01 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ab 01. März 1999 Pflegegeld gemäß § 37 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) entsprechend der Pflegestufe II anstatt der von der Beklagten zuerkannten Pflegestufe I zusteht.

Die ... 1954 geborene verheiratete Klägerin erlitt am 18. August 1994 einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung rechts und Aphasie. Mit am 30. Januar 1995 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Ehemann der Klägerin Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in Form von Pflegegeld. Die Beklagte führte eine Prüfung der Vorversicherungszeit bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 ff. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) durch. Die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. ... vom von der Beklagten eingeschalteten Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ... in ... kam aufgrund einer Untersuchung in der häuslichen Umgebung, damals noch im ... in ..., am 01. Juni 1995 in ihrem Gutachten vom selben Tag zu dem Ergebnis, daß seit August 1994 Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III vorliege. Damit verbunden war die Prognose, daß durch i...

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BSG B 3 P 4/97 R
BSG B 3 P 4/97 R

  Beteiligte Klägerin und Revisionsklägerin Beklagte und Revisionsbeklagte   Tatbestand I. Die 1964 geborene Klägerin leidet an einem sog Morbus-Down-Syndrom mit schwerer geistiger Behinderung, Sehminderung, Haarausfall ...

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