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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.05.2002 - L 5 KA 1055/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Vertragszahnarzt. Honorarkürzung. Belassung eines Teils des unwirtschaftlichen Mehraufwandes. Prüfgremien. Ermessen

 

Leitsatz (amtlich)

Prüfgremien handeln nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie bei der Festlegung des Kürzungsbetrags einem Zahnarzt zwei Drittel des unwirtschaftlichen Mehraufwands belassen, weil der Zahnarzt auf eine vorangegangene Wirtschaftlichkeitsprüfung im überprüften Quartal noch nicht habe reagieren und sein Behandlungsverhalten umstellen können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen B 6 KA 32/02 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die  Honorarabrechnungen der Quartale 1/96 bis 4/96 des Beigeladenen Nr. 7 wegen  unwirtschaftlicher Behandlungsweise zu kürzen sind.

Die Bezirksdirektion K. der Beigeladene Nr. 2 beantragte mit Schreiben vom  12.12.1996, 13.12.1996 und 21.3.1997 die Prüfung der Abrechnungen der  Quartale 1/96 bis 4/96 des Beigeladenen Nr. 7, der als Zahnarzt für  Kieferorthopädie in K. zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen  ist. Auf Grund dieser Anträge nahm der Prüfungsausschuss eine eingehende  Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der kieferorthopädischen  Begleitleistungen des Beigeladenen Nr. 7 für die Quartale 1/96 bis 3/96 vor  und kürzte die Honorarforderung im Quartal 1/96 um DM 19.886,94, im Quartal  2/96 um DM 28.852,46, im Quartal 3/96 um DM 27.306,00, insgesamt um DM  76.045,40, sowie im Quartal 4/96 um DM 22.299,84. Er kürzte vom statistisch  signifikanten Mehraufwand, den der Beigeladene Nr. 7 in den Quartalen 1/96  bis 4/96 unter Berücksichtigung der Grenze zum offensichtlichen  Missverhältnis in Höhe von 100% abrechnete (pro Fall DM 49,88 im Quartal  1/96, DM 76,40 im Quartal 2/96, DM 70,28 im Quartal 3/96 und ...

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