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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.08.2013 - L 3 SB 3340/12

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine vermeintliche Untätigkeit des Beklagten, einen Überprüfungsantrag zu verbescheiden.

Bei dem am 12.08.1956 geborenen Kläger stellte das Landratsamt Emmendingen (LRA) mit Bescheid vom 17.05.2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 01.12.2006 fest. Auf Grundlage der bei den behandelnden Ärzten beigezogenen Befundbeschreibungen berücksichtigte es hierbei, entsprechend einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. E vom 11.05.2010, eine “Schuppenflechte„ und eine “Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule„ jeweils mit einem Einzel-GdB von 30 sowie “Knorpelschäden an beiden Kniegelenken„ und eine “Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks„ jeweils mit einem Einzel-GdB von 10.

Den hiergegen am 20.05.2010 eingelegten Widerspruch, mit dem die Feststellung eines GdB von 60 geltend gemacht wurde, wies der Beklagte nach einer erneuten versorgungsärztlichen Überprüfung mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 14.12.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG, - S 3 SB 6377/10 -), die wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen galt (§ 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und abgeschlossen ist.

Am 26.10.2011 stellte der Kläger, vertreten durch den Rentenberater E. (E.), “rein fürsorglich„ … einen “Überprüfungsantrag im Hinblick auf die klägerisch angefochtenen Bescheide„. Auf Anfrage des LRA vom 31.10.2011, ob mit dem Überprüfungsantrag der Bescheid vom 17.05.2010 gemeint sei, ließ s...

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