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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.05.2002 - L 11 EG 767/02

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nicht rechtskräftig

Orientierungssatz

Kein Erziehungsgeldanspruch einer kroatischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für ihr nach Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien (SozSichAbk HRV in der Fassung vom 24.11.1997 mit Wirkung ab 1.12.1998) geborenes Kind (hier: 27.07.1999). Denn in den sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ( Art 2 SozSichAbk HRV), welches nach Art 42 SozSichAbk HRV das SozSichAbk YUG vom 12.10.1968 in der Fassung vom 30.09.1974 zum 1.12.1998 ablöst, fallen nur Sozialleistungen, die mit einer Beitragsleistung verbunden sind. Auch eine analoge Anwendung ist aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 24.01.2002; Aktenzeichen S 5 EG 5388/00)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Bundeserziehungsgeld (ErzG) im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für das erste Lebensjahr der 1999 geborenen I. P..

Die 1967 geborene Klägerin besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit. Sie ist die Mutter von I. P.. Sie ist seit 1989 mit einem kroatischen Staatsangehörigen verheiratet und hält sich seit dem 28.11.1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Ausweislich des Aufnahmebescheids des Bundesverwaltungsamts Nürnberg vom 23.3.1994 erfüllte die Klägerin nach den im Aufnahmeverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. Das von der Klägerin im Anschluss daran betrie...

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