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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 05.10.2020 - L 12 U 3510/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Überprüfungsverfahren gem § 44 SGB 10. rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt. materielle Rechtskraftwirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils: Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses. keine Durchbrechungsfähigkeit. Nichtvorliegen einer Berufskrankheit. unveränderte Sach- und Rechtslage. Abgrenzung von den kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen- bzw Leistungsklagen

 

Orientierungssatz

Steht mit rechtskräftiger Abweisung einer auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klage (hier: auf Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108) das Gegenteil der begehrten Feststellung, nämlich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest, kann die dem Feststellungsurteil zukommende Rechtskraftwirkung unter Fortbestehen der zugrunde gelegten Sach-und Rechtslage, anders als bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen- bzw Leistungsklagen, nicht durch § 44 SGB 10 überwunden werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2023; Aktenzeichen B 2 U 13/21 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.09.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur noch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1973 bei der A. AG beschäftigt; zunächst war er in der Montage und ab 1994 aufgrund von Rückenbeschwerden im Bereich Nacharbeit und Analyse tätig.

Im Juni 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit. Mit Bescheid ...

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