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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 04.03.2004 - L 7 U 4062/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 05.09.2003; Aktenzeichen S 14 U 1231/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen B 2 U 10/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. September 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztengeld auch für die Zeit vom 02. bis 22.12.2002.

Der 1955 geborene Kläger war als selbstständiger Bauunternehmer bei der Beklagten zunächst kraft Satzung und ist nach einer Satzungsänderung mit Wirkung ab 01.01.2002 freiwillig unfallversichert. Bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) ist er mit Anspruch auf Krankengeld vom 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit an frei-willig krankenversichert (Auskunft DAK vom 20.12.2002). Er erlitt am 30.11.2002 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich durch einen Metallsplitter eine Verletzung des linken Daumens zuzog (Durchgangsarztbericht ( DAB) Dr. B. vom 03.12.2002). Wegen die-ser Verletzung war der Kläger vom 02. bis 24.12.2002 arbeitsunfähig geschrieben.

Mit Bescheid vom 20.02.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen des Unfalls vom 30.11.2002 Verletztengeld in Höhe von 62,53 EUR kalendertäglich für den 23. und 24.12.2002. Verletztengeld werde grundsätzlich ab der 7. Woche nach dem Tag ge-währt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei. Abweichend hier-von bestehe bereits vor Ablauf der sechswöchigen Wartefrist Anspruch auf Verletzten-geld für die Dauer stationärer Behandlung oder für Versicherte, die bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Anspruch auf Krankengeld hätten. Dagegen erhob der...

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