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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 01.12.2020 - L 11 R 350/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. vorzeitige Wartezeiterfüllung. Versicherungspflicht bei Eintritt eines Arbeitsunfalls. Beweislast hinsichtlich der Versicherungspflicht. Feststellung von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Überschreiten der Entgeltgrenze bereits im ersten Monat einer Tätigkeit ohne Ausgleichsmöglichkeiten in den Folgemonaten bei faktischem Ende der Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die von § 53 Abs 1 S 2 SGB VI geforderte Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls genügt jede Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dh neben derjenigen nach § 1 SGB VI (Beschäftigte) und § 2 SGB VI (selbständig Tätige) auch die Versicherungspflicht sonstiger Versicherter nach § 3 SGB VI sowie die Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI).

2. Der Nachweis, dass bei Eintritt des Arbeitsunfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, obliegt dem Versicherten.

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob die Feststellung von Versicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit bei der Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch dann von der Richtigkeit der ursprünglichen Prognoseentscheidung zu Beginn der Beschäftigung abhängt, wenn die Entgeltgrenze bereits im ersten Monat der Tätigkeit überschritten wird und ein Ausgleich des zu hohen Einkommens in den Folgemonaten deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Beschäftigung noch im ersten Monat (unfallbedingt) faktisch endete, und zur Frage, ob in einem solchen Fall das im ersten Monat der Beschäftigung erzielte Einkommen gleichmäßig auf die ursprünglich geplante Dauer der Beschäftigung gemeldet bzw verteilt werden darf.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.10....

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