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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 31.03.2017 - L 5 KA 3288/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) zur Vergütung von erbrachten Broncho- und Tracheoskopien durch HNO-Ärzte. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Kassenärztliche Vereinigung. Übertragung des Ergebnisses von geprüften Quartalen auf Folgequartale. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 6 KA 63/17 R

 

Orientierungssatz

1. Die Regelungen des EBM-Ä 2008 zur Vergütung der von HNO-Ärzten erbrachten Bronchoskopien und Tracheoskopien sind - trotz der darin enthaltenen Differenzierungen - mit höherrangigem Recht, namentlich dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und dem Gleichheitssatz, vereinbar.

2. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt das Ergebnis der geprüften Quartale auf die Folgequartale zu übertragen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.05.2019; Aktenzeichen B 6 KA 63/17 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.06.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren (noch) gegen eine Honorarrückforderung für die Quartale 3/2008 bis 2/2012 hinsichtlich folgender Gebührennummern (GNR) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztlicher Leistungen (EBM): GNR 09315 Bronchoskopie sowie GNR 09331 Zusatzpauschale des Sprechens und der Sprache.

Diese lauten wie folgt:

GNR 09315 Bronchoskopie

Obligater Leistungsinhalt: Bronchoskopie, Patientenaufklärung zur Untersuchung und zu den möglichen therapeutischen Maßnahmen in derselben Sitzung, in angemessenem Zeitabstand vor dem Eingriff, Informationen zum Ablauf der vorbereitenden Maßnahmen vor dem Eingri...

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