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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Unionsbürger. Anwendung auch bei Nichtvorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Von dem Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 sind auch EU-Bürger, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche nicht bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes materielles Aufenthaltsrecht feststellbar ist, mit umfasst.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2015 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Beschwerden richten sich gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 18.05.2015, mit denen dieses seine Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Der 1960 geborene Antragsteller besitzt die slowakische Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben im Rahmen einer Betreuungsbegutachtung (Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 11.06.2013, Bl. 12 Senatsakte) hat er zuvor in der Schweiz gelebt und einige Zeit in Zürich bei der C. als Tellerwäscher gearbeitet. Etwa im Jahr 2010 habe er einen Verkehrsunfall in B. erlitten und sei dann von der Schweizer Polizei nach Deutschland abgeschoben wor...

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