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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 18.02.2008 - L 5 KR 605/08 W-A

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei Streitigkeiten um Rabattverträge

 

Orientierungssatz

Zum Rechtsweg für Streitigkeiten über die Ausschreibung durch die gesetzliche Krankenkasse zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs 8 SGB 5.

 

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 3, 4 und 5 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2007 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene Ziff. 3 bis 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 357.142,85 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Hauptsacheverfahren (S 10 KR 8605/07) wenden sich die Klägerinnen (sämtliche AOK-Landesverbände der Bundesrepublik Deutschland) gegen das ihnen gegenüber von der Vergabekammer des Bundes bei dem Bundeskartellamt in den Vergabesachen VK 2 - 102/07, VK 2 - 105/07 VK 2 - 108/07, VK 2 - 114/07, VK 2 - 117/07, VK 2 - 120/07 und VK 2 - 123/07 jeweils ausgesprochene Verbot, für verschiedene Wirkstoffe Zuschläge auf Angebote von Pharmaunternehmen zum Abschluss von Rabattverträgen zu erteilen.

Die Klägerinnen haben gemeinsam unter Federführung der Klägerin Ziff. 1 (AOK Baden-Württemberg) für insgesamt 83 Wirkstoffe die auf dem Markt in Deutschland für diese Wirkstoffe tätigen in- und ausländischen Pharmaunternehmen mit Schreiben vom 3. August 2007 aufgefordert, bis zum 3. September 2007 12:00 Uhr ein entsprechendes - bis 31. Dezember 2007 verbindliches - Angebot für eine Rabattvereinbarung nach § 130 a Abs. 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 bei der Klägerin Ziff. 1 abzugeben (siehe Bl. 505 f. SG-Akte).

Aus den bis zum Ablauf ...

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