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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 03.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Nichterreichen des Beschwerdewertes. objektive Klagehäufung. unterschiedliche Anspruchsarten. keine Addition der Gegenstandswerte

 

Leitsatz (amtlich)

Werden im Wege einer objektiven Klagehäufung einerseits Ansprüche, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, verfolgt und andererseits Ansprüche anderer Art (hier: isolierte Anfechtung von Verwaltungsakten), kommt im Rahmen des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte/der Werte der Beschwerdegegenstände der verschiedenen Anspruchsarten nicht in Betracht.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 (S 7 AS 466/07) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 11. Juni 2008 (S 7 AS 466/07) ist hinsichtlich der Streitgegenstände der Ablehnung der Übernahme des Eigenanteils an den Kosten einer Sehhilfe bzw. der Überkronung eines Backenzahns zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das SG über vier gem. § 114 SGG verbundene Klagen entschieden und diese abgewiesen; dabei hat es insgesamt über das Rechtsmittel der Berufung belehrt. Bei den Klagen handelte es sich um vier eigenständig erhobene Klagen, die auf Verurteilung der Beklagten zur Übernahme des Eigenkostenanteile für eine Sehhilfe (S 7 AS 466/07), die Übernahme des Eigenanteils für die Überkronung eines Backenzahns (ursprünglich S 7 AS 3602/07) s...

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