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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Mietschulden. Schuldenübernahme nach § 34 SGB 12. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Produkttheorie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB 12 setzt voraus, dass hierdurch die Wohnung nicht nur vorübergehend erhalten werden kann. Daran fehlt es, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen sind.

2. Die angemessenen Unterkunftskosten bestimmen sich im Rahmen des § 29 Abs 1 SGB 12 wie bei der Anwendung von § 22 SGB 2 nach dem jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt. Ausgangspunkt sind die abstrakt zu ermittelnde, personenzahlabhängige Wohnungsgröße und der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietzins pro Quadratmeter.

3. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau orientiert werden. Danach beträgt die angemessene Wohnfläche für eine Einzelperson in Baden-Württemberg derzeit 45 qm.

 

Orientierungssatz

An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme iS des § 34 Abs 1 SGB 12 kann es aber unter anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Re...

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