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LG Wuppertal Urteil vom 27.11.2003 - 9 S 194/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kautionssparbuch zugunsten des Wohnungsvermieters: Auflösungsberechtigung nur im Falle der Pfandreife. Kautionssparbuch zugunsten des Wohnungsvermieters: einstweilige Unterlassungsverfügung des Mieters gegen vorzeitigen Zugriff

 

Orientierungssatz

Wenn die Mietkaution durch Verpfändung eines Sparbuchs geleistet worden ist, darf der Vermieter das Sparkonto nur im Falle der Pfandreife auflösen, also dann, wenn ihm gegen den Mieter ein fälliger Anspruch zusteht (i.e. eine berechtigte, verrechenbare Gegenforderung). Grundsätzlich muss der Vermieter als Pfandgläubiger nicht nur sein Pfandrecht, sondern auch die Pfandreife beweisen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass nach dem Inhalt der Verpfändungsvereinbarung die Bank als Schuldnerin zur Auszahlung des Kautionsguthabens an den Vermieter auch ohne entsprechenden Nachweis befugt sein soll. Darin liegt nur eine Erleichterung für die Schuldnerin, die nicht in die eventuellen Streitigkeiten der Mietvertragsparteien untereinander hineingezogen werden soll. Der Mieter kann einem unzulässigen Zugriff auf das Kautionssparbuch mit einer Unterlassungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz begegnen.

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 28. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Velbert wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, die am 11. März 2003 erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten, mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, das Kautionskonto Nr. 1807080 in Höhe von 1.500 EUR bei der Sparkasse X aufzulösen.

Die sich hiergegen wendende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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