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LG Ulm Beschluss vom 14.02.2011 - 3 T 87/10

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.02.2012; Aktenzeichen XII ZB 133/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Vaters der Betroffenen gegen den Beschluss des Notariats Geislingen I vom 05.08.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR

 

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2010 hat der Beschwerdeführer, bei dem es sich um den Vater der Betroffenen handelt, die Hinzuziehung als Beteiligter zum Betreuungsverfahren der Betroffenen mit Aktenzeichen I VG 8/2010 beim Notariat Geislingen an der Steige I - Betreuungsgericht - beantragt. Das Notariat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 05.08.2010 abgelehnt und dies u.a. damit begründet, dass sich die Betreuungsbehörde mit gewichtigen Gründen gegen eine Hinzuziehung des Beschwerdeführers als Beteiligter ausgesprochen habe, da dies dem Wohle der Betroffenen zuwider laufe. Auch wenn die Gründe hierzu nicht näher dargelegt werden könnten, da dies einer Akteneinsicht durch den Antragsteller gleichkäme, habe die Beweisaufnahme durch das Gericht ergeben, dass eine Hinzuziehung des Beschwerdeführers als Beteiligter nicht dem Interesse der Betroffenen diene.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 16.08.2010 beim Notariat eingegangenen Beschwerde mit der Begründung, dass er der Vater der Betroffenen sei und sowohl die Betroffene als auch er es befürworten würden, dass er Betreuer werde. Es sei daher sinnvoll und angebracht, dass er frühestmöglich am Ver-fahren beteiligt werde. Außerdem seien seine subjektiven Rechte vorliegend betroffen, da die Betreuung Auswirkung auf seine eigenen materiellen, nach öffentlichem und privatem Recht geschützten Positionen habe. Die Betroffene und der Beschwerdeführer hätten ein enges Verhältnis zueinander.

Das Notariat ...

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