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LG Tübingen Urteil vom 18.02.2005 - 7 O 560/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen III ZR 164/05)

OLG Stuttgart (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 4 U 81/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 60.000 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die auf die Klägerinnen als Sozialversicherungsträger übergegangen sein sollen.

Die Klägerinnen sind Sozialversicherungsträger und haben als solche als Krankenversicherer (Klägerin Nr. 1) und Pflegeversicherung (Klägerin Nr. 2) für deren Versicherten … Leistungen erbracht.

… wurde am 30.11.2000 geboren. Seine Mutter, … lebte Ende 2000/Anfang 2001 in … war drogenabhängig und jedenfalls im Januar 2001 wohnsitzlos. Am 13.12.2000 wurde die Polizei auf das Kind aufmerksam, als es bei einer Freundin der … angetroffen wurde, die angab, die Mutter würde sich nicht ordentlich um das Kind kümmern. Schließlich wurde … bei einem unangemeldeten Hausbesuch in einem Gebäude … in … am 11.01.2001 auf Veranlassung des Jugendamts … aufgenommen, zum Kinderarzt verbracht und anschließend in der Familie … untergebracht. Die Mutter übernachtete zuweilen in der Wohngemeinschaft, Gebäude … und hatte das Kind zu diesem Zeitpunkt unter dieser Adresse gelassen. Sie selbst war nicht anwesend. Das Kind befand sich in Gesellschaft zweier Herren und zweier Kampfhunde, lag in einer schmutzigen Decke eingewickelt auf dem Sofa. Auch die beiden angetroffenen Herren berichteten davon, dass die Mutter sich nur ungenügend um das Baby kümmere.

Die Familie … war bereits seit 1999, nach entsprechenden Einweisungen und Erhebungen des Jugendamts, in ei...

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