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LG Tübingen Urteil vom 03.03.1994 - 1 S 356/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Parabolantenne für türkischen Mieter bei Breitbandkabelanschluß

 

Orientierungssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Mieter trotz eines bestehenden Breitbandkabelanschlusses infolge seiner türkischen Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf Duldung einer an der Außenfassade fest installierten Parabolantenne gegen den Vermieter hat, mit deren Hilfe er über das staatliche Fernsehprogramm der Türkei hinaus andere türkische Sender empfangen kann, ist im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, daß das streitgegenständliche Mietshaus in einer denkmalgeschützten Siedlung liegt. In diesem Fall ist dem Vermieter nicht zumutbar, eine Parabolantenne am Gebäude zu dulden.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 242, 1004

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.06.1994; Aktenzeichen 1 BvR 641/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537812

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