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LG Tübingen Beschluss vom 18.07.2008 - 5 T 20/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiung einer mit reduziertem Lehrauftrag tätigen Grundschullehrerin

 

Normenkette

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Tübingen (Beschluss vom 19.11.2007; Aktenzeichen II 1 IK 1/00)

BGH (Urteil vom 08.07.1993; Aktenzeichen IX ZR 116/92)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.06.2009; Aktenzeichen IX ZB 196/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 19. Nov. 2007 (II 1 IK 1/00) abgeändert und der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Beschwerdewert: 20.000,– EUR

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über den Restschuldbefreiungsversagungsgrund nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren Antrag am 3. Aug. 2000 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und die weitere Beteiligte Ziffer 1 zur Treuhänderin bestellt. Durch Beschluss vom 13. Juni 2001 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt.

Die Schuldnerin war während der gesamten Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) als Grundschullehrerin mit reduziertem Lehrauftrag tätig. Statt 28 Wochenstunden – die einem vollen Lehrauftrag entsprechen – unterrichtete sie lediglich 21 Wochenstunden. Die Gläubigerin ist der Auffassung, durch diese Reduzierung ihrer Erwerbstätigkeit habe die Schuldnerin ihre Obliegenheit nach§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verletzt, da die von ihr geltend gemachten Gründe für die Reduzierung lediglich vorgeschoben seien.

Am 5. Dez. 2004, damit während der 5-jährigen Laufzeit der Abtretung des pfändbaren Teils ihres Einkommens starb der Vater der Schuldnerin. Er wurde auf Grund eines formwirksamen gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der...

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