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LG Traunstein Urteil vom 16.10.2002 - 3 O 205/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sterbewunsch eines komatösen Patienten: Durchsetzbarkeit im streitigen Zivilprozess

 

Orientierungssatz

Der Sterbewunsch eines nicht im akuten Sterbevorgang befindlichen, in einem Pflegeheim untergebrachten komatösen Patienten, der an einem apallischen Syndrom leidet, ist gegen den Willen des Pflegepersonals, welcher mit ethischen Gründen untermauert wird, als Prozessbegehren im streitigen Zivilprozess nicht erzwingbar. Aus verfahrensrechtlichen Gründen muss dem Begehren der Erfolg versagt bleiben, wenn es an der erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB fehlt. Die geltend gemachten Ansprüche kann der Patient außerdem weder auf vertragliche (Heimvertrag) noch auf außervertragliche (unerlaubte Handlung) Anspruchsgrundlagen stützen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738238

NJW-RR 2003, 221

NJW-RR 2003, 936

KomVerw 2003, 337

PflR 2003, 56

FuBW 2003, 586

FuHe 2003, 559

FuNds 2004, 88

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