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LG Stuttgart Beschluss vom 29.11.2011 - 17 Qs 99/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur ermessensfehlerhaften Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags.

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Entscheidung vom 22.11.2011)

 

Tenor

  • 1.

    Die Verfügung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt v. 22.11.2011, durch die im Verfahren 2 Cs 64 Js 15995/11 der Termin zur Hauptverhandlung auf den 30.11.2011, 15:15 Uhr verlegt wurde, wird aufgehoben.

  • 2.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt v 22.11.2011, durch den der Terminsverlegungsantrag des Verteidigers d es Angeklagten vom 22.11.2011 abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

  • 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt führt gegen X. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (2 Cs 64 Js 15995/11). Laut Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt soll die Tat vom Angeklagten am 02.02.2011 begangen worden sein.

Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zeigte Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 23.02.2011 gegenüber der Verkehrsunfallaufnahme Stuttgart an, dass er den Angeklagten verteidige. Mit Schriftsatz vom 19.04.2011 beantragte der Verteidiger des Angeklagten unter Hinweis auf ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17C Abs. 2 StPO. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.09.2011 erließ das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 12.09.2011 Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen der oben genannten Tat. Es setzte eine Geldstrafe von 50 Tagessatz(n zu je 60,00 EUR gegen den Angeklagten fest, zog den Führerschein ein, entzog die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 10 Monaten für die Neuerteilung einer ...

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