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LG Stuttgart Beschluss vom 29.11.2011 - 17 Qs 99/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur ermessensfehlerhaften Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags.

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Entscheidung vom 22.11.2011)

 

Tenor

  • 1.

    Die Verfügung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt v. 22.11.2011, durch die im Verfahren 2 Cs 64 Js 15995/11 der Termin zur Hauptverhandlung auf den 30.11.2011, 15:15 Uhr verlegt wurde, wird aufgehoben.

  • 2.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt v 22.11.2011, durch den der Terminsverlegungsantrag des Verteidigers d es Angeklagten vom 22.11.2011 abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

  • 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt führt gegen X. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (2 Cs 64 Js 15995/11). Laut Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt soll die Tat vom Angeklagten am 02.02.2011 begangen worden sein.

Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zeigte Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 23.02.2011 gegenüber der Verkehrsunfallaufnahme Stuttgart an, dass er den Angeklagten verteidige. Mit Schriftsatz vom 19.04.2011 beantragte der Verteidiger des Angeklagten unter Hinweis auf ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17C Abs. 2 StPO. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.09.2011 erließ das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 12.09.2011 Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen der oben genannten Tat. Es setzte eine Geldstrafe von 50 Tagessatz(n zu je 60,00 EUR gegen den Angeklagten fest, zog den Führerschein ein, entzog die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 10 Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis fest. Zum weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 12.09.2011, im Falle des Einspruchs die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, setze das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.

Mit Fax vom 20.09.2011 legte der Verteidiger für den Angeklagten Einspruch ein. Er bat mit Fax vom 29,09.2011 um die Gewährung ergänzender Akteneinsicht und nahm zum Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausführlich Stellung. Nach Einsicht der Akten erfolgte vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.10.2011 eine weitere Stellungnahme.

Mit Verfügung vom 27.10.2011 bestimmte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Termin zur Hauptverhandlung auf Montag, den 28.11.2011, 09:00 Uhr und lud zwei Zeugen. Die Ladung ging dem Verteidiger am 03.11.2011 zu, der mit Fax vorn 11.11.2011 um Terminsverlegung bat, da er bereits an selben Tag u 08:30 Uhr einen seit längerer Zeit anberaumten, anderweitigen Termin beim Arbeitsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt habe. Durch Verfügung vom 15.11.2011 ließ der Vorsitzende mitteilen, der Termin könne nicht verlegt werden, weit es sich um eine Führerscheinsache handle.

Mit Fax vom 20.11.2011 teilte der geladene Zeuge X. mit, er sei am 28.11.2011 wegen einer Operation seines Sohnes verhindert. Mit Fax vom 22.11.2011 beantragte der Verteidiger die Terminsaufhebung und bat, einen neuen Termin mit ihm abzustimmen; für den Fall der Ablehnung des Verlegungsantrags legte er Beschwerde ein, Seine Anträge begründete der Verteidiger u.a. damit, dass er in das Mandat eingearbeitet sei und das Mandat "personengebunden"' sei. Obwohl es sich um eine Führerscheinsache handle, sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben, insbesondere weil die Tat über neun Monate zurückliegt und zwischen Einspruch und Terminierung mehrere Wochen vergangen seien.

Mit Verfügung vom 22.11.2011 verlegte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ohne Absprache mit den übrigen Verfahrensbeteiligten den Termin zur Hauptverhandlung vom 28.11.2011 auf den 30.11.2011, 15:15 Uhr. Die Umladung wurde dem Verteidiger am 22.11.2011 um 12:54 Uhr per Fax übermittelt, der mit Fax um 13:42 Uhr antwortete. Darin bat er um Terminsverlegung, da er als alleiniger Sachbearbeiter am 30.11.2011 bereits um 13:30 Uhr einen Termin beim Amtsgericht Reutlingen wahrnehmen müsse. Mit weiterer Verfügung vom 22.11.2011 ließ der Vorsitzende dem Verteidiger mitteilen, eine weitere Verlegung sei nicht mehr möglich. Daraufhin beantragte der Verteidiger mit Fax vom 24.11.2011 die Ablehnung des Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit. Diesem Schreiben fügte ee eine Kopie der Terminsladung des Amtsgerichts Reutlingen vom 21.10.2011 bei.

In seiner dienstlichen Stellungnahme zum Befangenheitsantrag vorn 24.11.2011 teilte der Vorsitzende mit, die Termine seien nicht verlegt worden, weil es sich um eine Führerscheinsache handle, welche angesichts des unbeschiedenen Antrags auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zeitnah stattzufinden habe. Der Termin vom 30.11.2011 sei kurzfristig frei geworden; andernfalls hätte frühestens auf Mitte Januar 2012 terminiert werden können.

Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger Beschwerde gegen die Ablehn...

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