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LG Stuttgart Beschluss vom 22.06.2011 - 19 T 12/11

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Verfahrensgang

AG Tübingen (Entscheidung vom 22.11.2010; Aktenzeichen 2 C 973/09 WEG)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 22.11.2010 (2 C 973/09 WEG) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung Nr. 20 mit einem Miteigentumsanteil von 27,3/1.000 in der Wohnungseigentumsanlage ist, hat mit der Klage folgende Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.07.2009 angefochten:

  • -

    TOP 4 "Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2008"

  • -

    TOP 5 "Entlastung der Verwaltung für das Jahr 2008"

  • -

    TOP 8 "Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2009 (siehe Anlage)"

Mit Schriftsatz vom 25.09.2009 hat die Klägerin die Anträge mit der Maßgabe, dass sich die Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 auf die Position der für das Jahr 2008 abgerechneten Heizkosten beschränkt, begründet, wobei nur auf die Unrichtigkeit der Abrechnung betreffend die für weit überhöht erachteten der Klägerin in Rechnung gestellten Heizkosten abgestellt wurde.

Die Klage wurde nach der mündlicher Verhandlung, in der das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, zurückgenommen. Die Beklagten haben auf Kostenerstattung verzichtet.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2010 den Gesamtstreitwert auf insgesamt EUR 25.000,00 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit seiner am 25.11.2010 beim Amtsgericht eingegangenen im eigenen Namen eingelegten Beschwerde vom 23.11.2010, mit der er eine Erhöhung des Streitwertes auf EUR 82.174,70 begehrt, welcher jedoch der Klägervertreter entgegengetreten ist.

Das Amtsgericht hat ...

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