Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Stuttgart Beschluss vom 17.01.2006 - 19 T 288/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Weisungsbeschwerde und Beschwerde. Amtsnotar. Abführung eines Anteils der Beurkundungsgebühren an die Staatskasse zur Finanzierung staatlicher Aufgaben. Steuern im Sinn der Gesellschaftsteuerrichtlinie 69/335/EWG. EuGH hat abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des EG-Vertrags. Abgabe, die sich nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten richtet, unterfällt dem Verbot des Art. 10 Richtlinie 69/335. Überschreitung der Gebühr nach §§ 47, 32 KostO. Gebühren sind Steuern. Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich weiterhin ausschließlich nach der Kostenordnung. Kostenansatz verstößt gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Leitsatz (redaktionell)

1. Gebühren eines beamteten Notars im Württembergischen Landesteil für die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das unter die Gesellschaftsteuerrichtlinie 69/335/EWG fällt – hier die Beurkundung der Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung einer GmbH –, stellen eine Steuer im Sinn der Richtlinie dar, wenn der Notar verpflichtet ist, einen Teil dieser Gebühren an den Staat abzuführen, der diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet.

2. Soweit eine Gebührenerhebung einer der Gesellschaftsteuerrichtlinie 69/335 widersprechenden Steuererhebung gleich kommt – hier Erhebung der Gebühr nach §§ 47, 32 KostO in Abhängigkeit vom Geschäftswert, nicht vom tatsächlichen Aufwand – fehlt der Einnahme der erforderliche Rechtsgrund. Richtlinienwidrig erhobene Steuern sind nach dem nationalen Recht zu erstatten. Dabei verbietet die Richtlinie 69/335 nicht jegliche Abgabenerhebung, sondern sanktioniert nur deren Höhe, indem sie sie auf Abgaben mit Gebührencharakter, also aufwandsbezogene Gebühren, beschränkt.

3. An der teilweisen Abführung der Gebühren an die Staatskasse hat auch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


GmbH-Gesetz / § 2 Form des Gesellschaftsvertrags
GmbH-Gesetz / § 2 Form des Gesellschaftsvertrags

  (1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.  (1a) 1Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren