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LG Stade Urteil vom 05.08.2010 - 8 O 24/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung eines faktischen Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung trotz mangelnder Gesellschafterbestellung aufgrund eigener Betitelung als "Verkaufsdirektor" und "Ansprechpartner". Anforderungen an den Haftungsausschluss des Geschäftsführers nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Bezug auf die Erkennbarkeit und ordentliche Sorgfalt des Kaufmannsverhaltens

 

Normenkette

GmbHG § 46 Nr. 5, § 64 Sätze 1, 3

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 11.07.2005; Aktenzeichen II ZR 235/03)

 

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.059,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. Mai 2010 zu zahlen.

Den Beklagten wird weiter vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreits als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Jahre 1996 gegründeten Schuldnerin, der Exxx Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Stade, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung in Höhe von 16.059,10 EUR in Anspruch.

Der Beklagte zu 1.) ist seit dem 15.10.2002 Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Beklagte zu 2.) war bei der Schuldnerin mit einem Monatsgehalt von 650,00 EUR brutto beschäftigt. Er wurde zudem als ihr Subunternehmer tätig.

Gemäß den Gewinn- und Verlustrechnungen aus den Jahresabschlüssen 2006...

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