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LG Schwerin Urteil vom 09.07.2008 - 5 T 31/06

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Verfahrensgang

AG Schwerin (Beschluss vom 05.01.2006)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 18.01.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 05.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: EUR 83 216,22.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1. ist in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co.I. KG (G.) durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 12.01.1998 zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt worden.

Die Gläubigerversammlung hat am 23.03.1998 u.a. unter Ziff. 4. beschlossen:

„Die eingehenden Gelder sollen bei der Hypo-Bank S. zu den dort üblichen Bedingungen hinterlegt werden.”

Unter Ziff. 5. heißt es:

„Der Verwalter soll dem Gericht über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen in 6-monatigen Abständen.”

Auf seine Anträge vom 22. 01.1999 und 25.03. 2002 erhielt der Beschwerdeführer Vorschüsse in Höhe von insgesamt 162 756,78 DM (83 216,22 EUR).

Ende Januar 2003 lernte der Beteiligte zu 1. die Eheleute W. kennen, die in M. die G. GmbH geleitet hatten. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, das Unternehmen wurde von dem Insolvenzverwalter Dr. W. fortgeführt. Die Eheleute W. beabsichtigten, die G. GmbH zu erwerben und baten den Beschwerdeführer, ihnen bei einer Sanierung zu helfen. Der Beschwerdeführer und die Eheleute W. beschlossen, eine Auffanggesellschaft zu gründen, die den Geschäftsbetrieb der insolventen G. GmbH von dem Insolvenzverwalter zu einem Kaufpreis von 180 000,00 EUR aufkaufen sollte. Gespräche mit mehreren Geldinstituten wie der Deutschen Bank und der Sparkasse S., die zur Finanzierung des Kaufpreises gewonnen werden sollten, scheiterten. Da der Insolvenzverwalter der G. GmbH „Druck machte” und schnell zu einem Vertragsabschluss kommen w...

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