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LG Saarbrücken Beschluss vom 25.04.2000 - 5 T 22/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bevorzugung eines gesicherten Gläubigers im Insolvenzverfahren. Schlechterstellung i.R.d. wirtschaftlichen Vergleichs. Versagung der Ersetzung der Zustimmung

 

Normenkette

InsO §§ 35, 290 Abs. 1, § 309 Abs. 1 S. 1; BGB § 414

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 08.12.1999; Aktenzeichen 61 IK 23/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgericht Saarbrücken – Zweigstelle Sulzbach vom 08.12.1999 (61 IK 23/99) werden die durch die Fa. erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 27.07.1999 in der Fassung vom 03.12.1999 durch eine Zustimmung ersetzt.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XXX wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin hat am 05.05.1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Sie hat gegenüber 13 Gläubigern Verbindlichkeiten von insgesamt 170.557,83 DM. Als Einkommen bezieht sie eine Hinterbliebenenrente von 1.112,52 DM monatlich und betreibt eine selbständige Handelsvermittlung mit einem Umsatz von 1.200,– DM monatlich.

In dem Schuldenbereinigungsplan vom 05.05.1999 hat sie zunächst 12 Gläubiger aufgeführt, nicht aber die Kreissparkasse XXX mit einer Forderung von insgesamt 29.625,79 DM.

Die Schuldnerin hat unter dem 27.07.1999 einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zur Akte gereicht, welcher alle 13 Gläubiger einschließlich der Kreissparkasse XXX enthält, und beantragt, die Zustimmung der Gläubiger gemäß § 309 InsO zu ersetzen. In diesem Schuldenbereinigungsplan bietet sie den Gläubigern eine Einmalzahlung in Höhe von 42.279,56 DM an, die auf die Gläubiger gemäß deren Antei...

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