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LG Saarbrücken Beschluss vom 18.06.2002 - 5 T 188/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsvollstreckung bei Wohnraum: Notwendigkeit eines Vollstreckungstitels gegen den nicht mietenden Ehegatten

 

Orientierungssatz

Ein Vermieter bedarf zur Durchsetzung eines Räumungsanspruchs gegen den nicht herausgabebereiten Ehegatten des Mieters, der nicht selbst Mietvertragspartei ist, regelmäßig eines eigenständigen Vollstreckungstitels.

 

Tenor

1.   

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.   

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.   

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 06.09.2001 - Az.: 4 C 503/01 -, wonach die Schuldnerin verpflichtet ist, die - von ihr mit Mietvertrag vom 13.04.2000 angemietete - Wohnung der Gläubigerin im ... zu räumen und an diese herauszugeben. Die Wohnung der Gläubigerin wird seit dem 14.05.2000 auch von dem Ehemann der Schuldnerin, ..., bewohnt. Die Gläubigerin hat den Einzug des Ehemannes der Schuldnerin mit der Bescheinigung vom 27.04.2000 gemäß § 14 des Meldegesetzes bestätigt.

In dem Räumungstermin vom 13.12.2001 hat der zuständige Obergerichtsvollzieher ... lediglich die Schuldnerin aus dem Besitz der Wohnung gesetzt und eine Räumung der Wohnung in Bezug auf deren Ehemann unter Hinweis auf das Fehlen eines Vollstreckungstitels abgelehnt.

Die hiergegen unter dem 14.01.2002 eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.02.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Räumungsvollstreckung gegen den Ehegatten der Schuldnerin könne nicht auf der Grundlage des gegen die Schuldnerin gerichteten Räumungstitels betrieben werden. Aufgrund seines Mitgewahrsams sei vielmehr...

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