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LG Rostock Urteil vom 28.12.2000 - 1 S 169/00

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Verfahrensgang

AG Güstrow (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen 69 C 92/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.12.2001; Aktenzeichen 1 BvR 218/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 04.04.2000 – Az.: 69 C 92/00 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und an Frau …, Herrn …, Frau … und Herrn … als Gesamtgläubiger 2.426,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je 50 %. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Von den Kosten der Anschlussberufung tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und gleichermaßen begründete Berufung hat lediglich hinsichtlich der Nebenentscheidung teilweise Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.426,24 DM gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Um diese Summe ist der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Weder aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund hat der Beklagte Anspruch auf diesen Betrag.

Von den 25.000,00 DM, die dem Beklagten „zur Begleichung der Unkosten für das Haus Kösterstraße 9” überlassen worden sind, stehen ihm mithin lediglich 22.573,76 DM zu.

Für die Beräumung und den Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks kann der Beklagte gemäß §§ 6, 11, 25 Abs. 2, 26, 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO eine Summe von 5.045,28 DM beanspruchen.

Die Abrechnung auf der Grundlage der B...

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