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LG Ravensburg Urteil vom 30.01.2003 - 6 S 32/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßiger Heimvertrag: Unwirksamkeit eines Rückerstattungsausschlusses für ersparte Verpflegungsaufwendungen bei Sondenernährung

 

Leitsatz (amtlich)

Formularvertragliche Regelungen in Heimverträgen, welche die Verringerung des zu zahlenden Gesamtentgelts auch für den Fall ausschließen, dass der Heimbewohner ein bestimmtes Leistungssegment auf Dauer nicht in Anspruch nehmen kann (hier: Nichtinanspruchnahme der angebotenen Verpflegung wegen Sondenernährung), sind mit den §§ 552 S. 2, 615 S. 2 BGB a.F. nicht zu vereinbaren, benachteiligen den Heimbewohner unangemessen und sind deshalb unwirksam.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Abgrenzung BGH, 5. Juli 2001, III ZR 310/00, BGHZ 148, 233.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts R. vom 08.08.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Wert: 3.150,00 €.

 

Gründe

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Neue Tatsachen haben die Parteien in 2. Instanz nicht vorgetragen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin das bezahlte Heimentgelt in Höhe der unstreitig ersparten Verpflegungsaufwendungen zurückzuerstatten. Denn die Klägerin kann dies als Erbin ihres Ehemannes aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB a.F. verlangen.

1. Hinsicht...

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