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LG Potsdam Beschluss vom 05.04.2002 - 5 T 79/01

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Verfahrensgang

AG Potsdam (Entscheidung vom 25.05.2000; Aktenzeichen 35 IN 758/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Mai 2000 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom'08. Juli 1999 (Bl. 1 f. GA) hatte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens "gegen den Betrieb der Schuldnerin" und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzantragsverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes hatte der Gläubiger ein Protokoll über die fruchtlose Vollstreckung des Obergerichtsvollziehers H. H. vom 03. Mai 1999 (BL 10 f. GA) in der Wohnung der Schuldnerin vorgelegt. Das ursprünglich angegangene Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg hatte mit Verfügung vom 13. Juli 1999 (Bl. 14 GA) beanstandet, dass sich aus dem vorgelegten Protokoll nichts über eine fruchtlose Pfändung auch im Geschäftslokal der Schuldnerin ergebe; im Übrigen sei klarzustellen, ob sich der Antrag gegen Frau C. A. als Schuldnerin richte. Ein solches Pfändungsprotokoll betreffend das Geschäftslokal wurde nicht nachgereicht. Die Schuldnerin hatte - ausweislich des Protokolls des OGVZ H. vom 03. Mai 1999 - ihr Gewerbe zwischenzeitlich abgemeldet.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 hat das Insolvenzgericht Potsdam - unter Bezugnahme auf die Niederschrift des Amtsgerichts Nauen vom 09. Juni 1999 (Az.: 3 M 229/99) über die eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin einschließlich des entsprechenden Vermögensverzeichnisses (§ 807 ZPO) sowie auf die eingeholte Auskunft des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers - den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Mit Beschluss vo...

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