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LG Paderborn Urteil vom 20.08.2007 - 4 O 658/06

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Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 7 477,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … (Insolvenzschuldnerin) von den Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen.

Die Insolvenzschuldnerin war eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen 1506 IN 2327/05).

Die Insolvenzschuldnerin war bis zu ihrer Auflösung im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Kommanditgesellschaft, die als sogenannter geschlossener Immobilienfonds die langfristige Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilien sowie die Beteiligung als Kommanditistin an zwei weiteren Objektgesellschaften zum Gegenstand hatte. Den Erwerb der Immobilie finanzierte sie mit den von den Anlegern eingezahlten Geldern und mit Kreditmitteln, die mit den aus der Vermietung der Objekte erzielten Annahmen zurückgeführt werden sollten.

An der Insolvenzschuldnerin beteiligten sich 975 Anleger mit einer Investitionssumme von insgesamt 58 710 000,00 DM. Die Beklagten traten der Insolvenzschuldnerin am 26.07.1999 mit einer Beteiligungssumme von 50 000,00 DM bei. Auf den Inhalt der Beitrittserklärung der Beklagten wird Bezug genommen. Gleichzeitig mit dem Beitritt schlossen die Beklagten einen sogenannten Treuhandvertrag mit der Firma … (im folgenden: … GmbH) ab. Nach § 1 des Treuhandvertrages und nach § 4 Abs. 5 des Gesellsc...

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