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LG Oldenburg Urteil vom 13.02.2003 - 1 S 791/02

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Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 05.09.2002; Aktenzeichen E8 C 8074/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 05.09.2002, Az.: ... geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 1.064,51 EUR trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, so dass das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 05.09.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.064,51 EUR aus der am 30.07.2001 abgeschlossenen Vollreiserücktrittsversicherung.

Die Beklagte ist nicht nach Ziffer III § 1 e ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einstandspflichtig. Die Klägerin ist nämlich nicht aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung gehindert gewesen, die für den 15.09.2001 geplante und gebuchte Türkeireise anzutreten.

Die Beklagte hat bewiesen, dass der Krankheitsschub der chronischen Rheumaerkrankung der Klägerin, bei der es sich unstreitig um eine schwere Krankheit handelt, für die Klägerin vorhersehbar war.

Vorhersehbarkeit ist dann zu bejahen, wenn aufgrund dem Versicherungsnehmer bekannter Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Krankheit spricht, wobei auf die Sicht eines nicht mit medizinischen Spezialkenntnissen ausgerüsteten durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen ist (vgl. Prölls/Martin, VVG 26. A., § 1 ABRV Rnr. 14). Bei dem Vorhandensein einer Krankheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es somit darauf an, ob mit Wahrscheinlichkeit die Fortdauer oder die Verschl...

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