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LG Nürnberg-Fürth Beschluss vom 13.08.2010 - 14 T 2469/10

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Verfahrensgang

AG Straubing (Aktenzeichen 4 C 1057/08)

 

Tenor

  • 1.

    Der Streitwert 1. Instanz wird auf 59.069,33 € festgesetzt.

  • 2.

    Die Streitwertbeschwerde der Beklagten zu 1) und 2) wird verworfen.

  • 3.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Verfahrensgegenstand war unter anderem eine Beschlussanfechtungsklage bezüglich des TOP 6.01 der Eigentümerversammlung vom 23.08.2008, wodurch die N.N. Hausverwaltungs GmbH für 3 Jahre zum Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt wurde.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2010 den hierauf entfallenden Streitwert auf 50.000,00 € festgesetzt und ausgeführt, dass die Hälfte der geschätzten jährlichen Verwaltervergütung von 200.000,00 € als Gesamtinteresse der Parteien anzunehmen wäre und hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen wäre. Hierdurch kam das Amtsgericht unter Berücksichtigung der weiteren streitgegenständlichen Punkte auf einen Gesamtstreitwert von 162.175,00 €. Hinsichtlich dessen Zusammensetzung wird auf den Beschluss vom 18.02.2010 Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Streitwertbeschwerden, mit denen jeweils beantragt wird, den Streitwert für TOP 6.01 auf 123.080,00 € festzusetzen, nachdem sich die Verwaltervergütung tatsächlich auf 246.158,64 € beliefe.

Die Kläger zu 1) wiesen darauf hin, dass vorliegend 17 Appartements durch den Insolvenzverwalter zu einem Gesamtpreis von 10.000,00 € veräußert wurden. Für jedes Appartment ergäbe sich somit ein durchschnittlicher Wert von ca. 650,00 €. Dieser Wert sei als Verkehrswert für sämtliche Appartements der WEG zu Grunde zu legen und beschränke den Streitwert.

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten sind statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übers...

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