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LG Münster Urteil vom 19.07.2012 - 024 O 57/12

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Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen in einer Verkaufsstelle, die auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 a) des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten geöffnet ist, andere Waren als Blumen und Pflanzen, nämlich Kinderstiefel, Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter, Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen.

  • 2.

    Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.

  • 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die X e.V., G. Zu seinen Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern.

Die Beklagte betreibt in P ein Gartencenter.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Begründung, diese halte sich nicht an die gesetzlichen Beschränkungen für Verkäufe an Sonn- und Feiertagen, auf Unterlassen in Anspruch.

Am 27.11.2011, einem Sonntag, ließ der Kläger bei der Beklagten Testkäufe durchführen. Ausweislich der als Anlage 1 zur Klage (Blatt 10 der Akte) eingereichten Verkaufsbons wurden dabei Kinderstiefel, Meisenringe, eine Tasse, Christbaumkugeln, ein Grablicht, ein Becher, eine Schneemannfigur und Servietten erworben. Wegen...

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Leitsatz (amtlich) 1. Die aus den Grundrechten – hier aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG – folgende Schutzverpflichtung des Gesetzgebers wird durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 ...

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