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LG Münster Beschluss vom 13.07.2009 - 5 T 296/09

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Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen 75 IK 56/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.12.2010; Aktenzeichen IX ZB 184/09)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33 485,38 EUR.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin hin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 30.12.2002 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Treuhänder ernannt.

Am 08.07.2003 verstarb der Vater der Schuldnerin, der ihren Bruder als Alleinerben eingesetzt hatte.

Nach Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren wurde der Schuldnerin mit Beschluss vom 15.04.2004 die beantragte Restschuldbefreiung angekündigt und ausgesprochen, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.12.2002 begonnen hat und sechs Jahre beträgt.

Mit weiterem Beschluss vom 17.06.2004 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der verfügbare Massebestand betrug 0,00 EUR. Zu berücksichtigen gewesen wären Gläubiger mit angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 39 410,34 EUR.

Nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung entschied sich die Schuldnerin zur Rechtsverfolgung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Am 06.07.2004 reichte sie beim Landgericht C. Stufenklage gegen ihren Bruder ein. Zahlungsklage wurde am 25.06.2007 erhoben.

Der Treuhänder verwies die Schuldnerin auf die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO, wonach eine Erbschaft, die während des Laufs der Wohlverhaltensperiode anfällt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben ist. Ausweislich seines Schlussberichts ...

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BGH IX ZB 184/09
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