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LG Münster Beschluss vom 04.10.2010 - 5 T 564/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

P-Konto. Pfändungsschutzkonto. Doppelpfändung. Feigabe. Arbeitseinkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Vollstreckungsgericht kann im Fall einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850 k Abs. 4 ZPO das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird. Eine Bezifferung des "pfändungsfreien Betrages" gem. § 850 k Abs. 4 ZPO ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

ZPO § 850k Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Münster (Entscheidung vom 01.09.2010; Aktenzeichen 33 M 931/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.11.2011; Aktenzeichen VII ZB 64/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 4.129,08 Euro

 

Gründe

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 02.08.2006, Az. ##-#######-#-#, wegen einer Forderung in Höhe von 181,96 Euro. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht am 08.04.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem u.a. das Konto Nr. ### ### ### des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet wurde. Dieses Konto wird unstreitig als sog. "P-Konto" gem. § 850k ZPO geführt.

Am 30.06.2010 beantragte der Schuldner, gem. § 850k Abs. 4 ZPO die erfolgte Pfändung bezüglich der Lohn- und Gehaltszahlungen auf dem Konto Nr. ### ### ### in Höhe des monatlichen pfandfreien Einkommens aufzuheben. Der monatlich von seinem Arbeitgeber auf dieses Konto gezahlte Betrag entspreche dem monatlichen unpfändbaren Einkommen, da dieses Einkommen bereits durch Beschluss des Amtsgerichts N mit dem Az. 33 M ###/## gepfändet sei.

Mit Beschluss vom 12.07.2010 hat das Amtsgericht die "... Pf...

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