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LG München I Urteil vom 31.01.2008 - 5HK O 19782/06

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Tenor

I. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1), zu 2) und zu 4) auf Seiten der Kläger werden für zulässig erklärt.

II. Die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 5) auf Seiten der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Der Nebenintervenient zu 5) auf Seiten der Kläger trägt die Kosten des Zwischenstreits.

IV. Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Oktober 2006 mit nachfolgendem Inhalt:

1. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) der B… AG, W…, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U… S.p.A. als Käufer.

2. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 1.098.342 Stammaktien im Nennwert von je Hrywnja (UAH) 100 an der J… S… U…, Kiew, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U… S.p.A. als Käufer.

3. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über Stammaktien und Optionen auf Stammaktien der C… J…Bank, M…, sowie über sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C… J…Bank, M…, betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der C… J…Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B… AG als Käuferin.

4. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je Lats (LVL) 10 der “H… Bank L…” AS, R…, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B… AG als Käuferin.

5. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die...

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