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LG München I Urteil vom 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG

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Verfahrensgang

AG Lindau (Bodensee) (Urteil vom 14.02.2022; Aktenzeichen 4 C 19/21)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2023; Aktenzeichen V ZR 152/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 14.02.2022, Az. 4 C 19/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die in der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021 gefassten Beschlüsse zu TOP 2: Genehmigung der Jahresabrechnung 2019, zu TOP 3: Genehmigung der Jahresabrechnung 2020, zu TOP 4: Entlastung des Beirats/Rechnungsprüfers, zu TOP 5: Entlastung der Hausverwaltung und zu TOP 8: modernisierende Instandsetzung der Heizungsanlage werden für ungültig erklärt.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) ist, soweit es nicht abgeändert wurde, im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

...

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