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LG München I Urteil vom 08.02.2016 - 1 S 21019/14

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Leitsatz (amtlich)

I. Für die wohnungseigentumsrechtliche Einordnung der Nutzung einer Wohnung ist nur darauf abzustellen, welche Nutzung in der Wohnung selbst stattfindet. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an wechselnde Mieter auch für jeweils unter drei Monaten, z.B. an sog. „Medizintouristen”, Teil der zulässigen Wohnnutzung.

(Anschluss an BGH, Urteil vom 15.1.2010 – V ZR 72/09)

II. Wird ein Unterlassungsanspruch nicht gegen einen störenden Mieter, sondern gegen den Wohnungseigentümer als Vermieter geltend gemacht, so kann bei Kurzzeitvermietungen unter drei Monaten eine zurechenbare Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB nur angenommen werden, wenn mindestens zwei Beeinträchtigungen durch unterschiedliche Mietparteien vorliegen oder besondere Umstände, die von dem Fehlverhalten einer Mietpartei auf ein solches auch durch künftige Mietparteien schließen lassen. Zudem bedarf es für eine aktuell bestehende Wiederholungsgefahr zeitnaher Vorfälle.

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 483 C 2720/14 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts, wird zurückgewiesen.

2. Auf die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge zu 1 und zu 6 werden die Beklagten verurteilt, dafür zu sorgen, dass

  1. Bewohner ihrer Eigentumswohnungen nicht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr derart laut lärmen (insbesondere im Innenhof oder am geöffneten Fenster/an der geöffneten Terrassentür laut telefonieren, laut rufen, laut sprechen oder laut fernsehen), dass die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt werden;
  2. Bewohner ihrer Eigentumswohnung nicht derart intens...

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