Tenor
I.
Der Beklagte hat an den Kläger 1.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2007 sowie weitere 30,--EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
II.
Der Beklagte hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
III.
Der Beklagte hat an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
V.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Klage 44 vom Hundert, der Beklagte x6 vom Hundert.
VI.
Das Urteil ist für jede Partei vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall vom 19.1.2007 geltend.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ihm am 19.1.2007 gegen 18.15 Uhr in seiner Wohnung in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gerissen, anschließend ihm mit der rechten Faust zweimal ins Gesicht geschlagen, wobei der Kläger am rechten Oberschenkel einen Muskelfaserriss, eine blutige Oberlippe und zwei Hämatome am rechten Auge, wobei das rechte Auge komplett zugeschwollen wäre, erlitten habe.
Der Kläger trägt vor, er sei vom 21.1. bis 16.2.2007 deshalb arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schmerzensgeld von 5.000,-- EUR zustehe. Wegen der Arbeitsunfähigkeit seien ihm Prämienzahlungen seines Arbeitgebers in Höhe von 1.500,-- EUR entgangen. Weiter macht der Kläger 30,-- EUR pauschale Kosten geltend.
Schließlich fordert der Kläger die Zahlung...