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LG München I Beschluss vom 06.02.2008 - 1 T 22613/07

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Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 485 C 210/07 WEG)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.887,16 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner bilden die WEG …. Mit Schriftsatz vom 23.8.2007 hat der Antragsteller sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 23.7.2007 gefassten Beschlüsse vorsorglich angefochten. Das Protokoll der Eigentümerversammlung hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten.

Mit Schriftsatz vom 21.9.2007 erklärte der Antragsteller „die Klage für erledigt” und beantragte, dem Verwalter die Kosten aufzuerlegen. Er trägt vor, trotz Anforderung mit Schreiben vom 24.7.2007 sei ihm das Protokoll nicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgelegt worden. Dies sei ein grobes Verschulden der Verwalterin, der deshalb die Kosten aufzuerlegen seien.

Die Antragsgegner stimmten der Erledigungserklärung zu und beantragten die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller. Sie tragen im Einzelnen vor, warum das Protokoll erst am 21.9.2007 mit den Unterschriften des Verwaltungsbeirats fertiggestellt war. Das Verschulden liege nicht bei der Verwalterin sondern beim Kläger. Dieser habe sich rechtzeitig über die gefassten Beschlüsse informieren müssen und können. Er habe ab 24.7.2007 Einsicht in die Beschlusssammlung nehmen können.

Mit Beschluss vom 14.11.2007, dem Antragstellervertreter zugestellt am 19.11.2007, hat das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung hat er damit begründet, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sich innerhalb der Anfechtungsfrist in zumutb...

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