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LG München I Beschluss vom 05.05.2017 - 36 T 6636/17

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Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 04.05.2017; Aktenzeichen 483 C 8625/17 EVWEG)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.05.2017 aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird verboten, am Montag, 08.05.2017 um 18.00 Uhr eine Eigentümerversammlung der „WEG …str. 27 und 29, Tiefgarage West in München” abzuhalten.

III. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, nachdem das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss abgelehnt hat (Seiler, in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, §§ 922, RZ 7). Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Entscheidung beruht auf den §§ 935 ff ZPO, 24 I, III, V WEG.

a) Es ist ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, werdende Wohnungseigentümer in der WEG …straße 27 und 29 zu sein, zu deren Eigentümerversammlung am Montag, den 08.05.2017 die Antragsgegnerin eingeladen hat.

Sie haben weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin hierzu nicht befugt war, insbesondere nicht die derzeit bestellte Hausverwaltung ist. Sie haben glaubhaft gemacht, dass vielmehr die P. Deutschland GmbH bestellte Verwalterin gemäß Teilungserkläru...

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