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LG Mönchengladbach Beschluss vom 19.07.2011 - 5 T 151/11

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen XII ZB 461/11)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2011 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die aus der Landeskasse an die Beteiligte zu 2. gezahlte Vergütung wird in Höhe von 5.544,00 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert und ist von dieser an die Landeskasse zu erstatten.

  • 2.

    Kosten werden nicht erhoben.

    Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 4.

    Beschwerdewert: 16.077,61 €

 

Gründe

I.

Die Betroffene wird bereits seit vielen Jahren betreut. Die Betreuervergütung ist jeweils aus der Staatskasse gezahlt worden. Aufgrund eines Erbfalls verfügt die Betroffene jetzt aber über Vermögen, jedenfalls in Höhe von ca. 90.000,00 €.

Nach Anhörung der Betroffenen und des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2011 den Betrag von 16.077,61 € von der Betroffenen zurückgefordert als gezahlte Betreuervergütung für die Jahre 2001 bis 2010.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.

Sie beruft sich auf Verjährung und bestreitet die Höhe des Anspruches. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die von der Betroffenen gemäß §§ 292 Abs.1, 168 FamFG, 1908i, 1836e BGB zurückzuerstattende Betreuervergütung beträgt nur 5.544,00 € und nicht die geforderten 16.077,61 €.

Nach den genannten Vorschriften ist die Betroffene grundsätzlich verpflichtet, die aus der Landeskasse an die Beteiligte zu 2. gezahlten Beträge zu erstatten. Die Betroffene verfügt nunmehr auch über ausreichendes Vermögen.

Allerdings hat sich die Betroffene für Zahlungen vor dem Jahr 2008 erfolgreich auf Verjährung berufen...

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BGH XII ZB 461/11
BGH XII ZB 461/11

  Leitsatz (amtlich) a) Die - gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen - Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB. b) Die ...

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