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LG Mönchengladbach Beschluss vom 09.08.2006 - 5 T 18/06

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Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 29.12.2005)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin zu 11. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. Dezember 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2005 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller vom 19.07.2005 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller zu 17 % und die Antragsgegner zu 83 %. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 116.575,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E. Das Objekt besteht aus insgesamt 11 Einheiten. 10 Einheiten sind Wohnungseigentumseinheiten. Darüber hinaus existiert eine Teileigentumseinheit, die von der Beteiligten zu 11. gehalten wird und die an einen R-Markt vermietet ist. Die Teileigentumseinheit besitzt die Mehrheit der Miteigentumsanteile.

Geschäftsführende Gesellschafterin der Beteiligten zu 11. ist die Beteiligte zu 12.

Diese war von der Errichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Jahre 1993 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Anschließend wurde die Verwaltung durch die Wohnungseigentümerverwaltung xx durchgeführt. Deren Vertrag endete zum 31. Dezember 2005.

Das Gesamtobjekt E Straße ist mit Baumängeln behaftet. U. a. war die Ausführung des Daches sowie des Fußbodens in der Teileigentumseinheit nicht ordnungsgemäß. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat wegen dieser Mängel im Jahre 1996 ein Beweissic...

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