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LG Lüneburg Urteil vom 12.02.2008 - 9 S 77/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen 481 C 9432/07)

 

Tenor

I) Auf die Berufung der Beklagten vom 29.10.2007 wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25.09.2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.06.2007 zu TOP 13 wird insoweit für ungültig erklärt, als dem Antragsteller nach Durchführung der Sanierung verwehrt wird, die Balkonverglasung wieder anzubringen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.500,- € festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger, Eigentümer der Wohnung Nr. 19, … in …, hat erstinstanzlich gegen die Beklagte, die Wohnungseigentümergemeinschaft …, dahingehend obsiegt, dass nach Ziffer 1. des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 25.09.2007 der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.06.2007 zu TOP 13 insoweit für ungültig erklärt wird, dass dem Kläger nach Durchführung von Sanierungsarbeiten eine Wiederanbringung der Balkonverglasung verwehrt wird. Weiterhin hat das Amtsgericht durch Ziffer 2. des Tenors festgestellt, dass der Kläger gegenüber den Beklagten berechtigt ist, den Balkon der Wohnung Nr. 19 nach Abschluss von Sanierungsarbeiten im Hause … in … wieder fachgerecht mit einer Balkonverglasung versehen zu lassen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten richtet sich allein gegen die Feststellung des Amtsgerichts zu Ziffer 2. des Tenors. Diese Beschränkung ist zuläss...

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