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LG Leipzig Urteil vom 31.08.1994 - 6 O 4342/94

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Tatbestand

Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Werbung für die Tätigkeit des sogenannten "Schwarzen Schattens" geltend.

Dem Kläger obliegt unter anderem die satzungsgemäße Aufgabe, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Vermittlungsdienst Der Schwarze Schatten" ein Dienstleistungsunternehmen, das er am 01.06.1994 gewerberechtlich angemeldet hat. Gegenstand des Unternehmens ist es, den Schuldner eines Auftraggebers durch eine auffällig gekleidete Person fortwährend zu beschatten und ihn hierdurch zu veranlassen, Kontakt mit dem Auftraggeber aufzunehmen.

Im Juni 1994 verschickte der Beklagte ein Informationsschreiben (Bl. 7 d.A.) an zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien im Leipziger Raum, in dem es unter anderen heißt:

" ich erlaube mir Ihnen mitzuteilen, daß der Vermittlungsdienst "Der Schwarze Schatten" nun auch in Sachsen tätig ist und somit von Ihnen in Anspruch genommen werden kann, unabhängig davon, wo Ihre Schuldner in Deutschland ansässig sind. In der Vergangenheit hat die Zahl der Unternehmen in starkem Maße zugenommen, die Ihren Verbindlichkeiten nur schleppend, gar nicht oder mit ungerechtfertigten Abstrichen nachkommen. Der Vermittlungsdienst "Der Schwarze Schatten" hat es sich zur Aufgabe gemacht, so geschädigten Gläubigern - die nicht selten durch ein solches Verhalten selbst in große Schwierigkeiten geraten - schnell, unbürokratisch und äußerst erfolgreich zu helfen.

Die Zahlungsmoral von zahlungsunwilligen - nicht zahlungsunfähigen - Kunden wird dadurch gestärkt, daß eine sehr seriös aber dennoch auffällig gekleidete Person (schwarzer Anzug, schwarze Melone, schwarze Fliege un...

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OLG Düsseldorf I-23 U 118/08
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