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LG Köln Urteil vom 30.03.2011 - 28 O 716/10

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen I ZR 74/12)

OLG Köln (Urteil vom 23.03.2012; Aktenzeichen 6 U 67/11)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

  • 1.

    • a)

      an die Klägerin zu 1) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

    • b)

      an die Klägerin zu 2) EUR 1.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

    • c)

      an die Klägerin zu 3) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

    • d)

      an die Klägerin zu 4) EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

  • 2.

    an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen angeblichem Filesharing über den Internetzugang der Beklagten in Anspruch.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbör...

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