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LG Köln Urteil vom 27.09.2018 - 29 S 8/18

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Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 13.12.2017; Aktenzeichen 119 C 37/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen, 119 C 37/17, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die im Rubrum angeführte Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Teilungserklärung des Notars T vom 22.11.2006 (Bl. 18 ff GA) zugrunde liegt. Der Kläger ist Sondereigentümer der im Haus H-Straße 6 im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 16 sowie der im gleichen Haus im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnungen Nr. 5 und 18. Dem Kläger ist das Sondernutzungsrecht für das gesamte im Haus H-Straße 6 gelegene Dachgeschoss zugewiesen, das mittlerweile als Wohnung ausgebaut ist.

Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger den auf der Eigentümerversammlung vom 20.07.2017 gefassten Beschluss zu TOP 4 an, der die Änderung des Verteilungsschlüssels ab der Abrechnung 2017 betrifft. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das vorgelegte Protokoll (Bl. 53 ff GA) verwiesen. Zu der Eigentümerversammlung war mit Schreiben vom 07.06.2017 eingeladen worden. Auf der mitversandten Tagesordnung war die Beschlussfassung zu TOP 4 mit „Änderung von Verteilerschlüsseln zur Beteiligung der eigenständigen DG-Wohnung in einem Sondernutzungsrecht” angekündigt worden.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 13.12.2017 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschlussfassung sei in der Einladung hinreichend bezeichnet. Die Problematik, dass die zwischenzeitlich ausgebauten und bewohnten Dachgeschosseinheiten im Ergebnis n...

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